SHIGATSE, China, 31. August 2026 /PRNewswire/ -- Gyirong, ein Bericht von CMG:
Ein gewaltiger Schlammlawinenabgang im Grenzort Gyirong in dem Autonomen Gebiet Xizang im Südwesten Chinas hat Todesopfer gefordert und zahlreiche Menschen werden noch vermisst. Ausgelöst wurde die Katastrophe nach Angaben von Experten durch den Einsturz eines hochgelegenen Gletschers auf der nepalesischen Seite der Grenze.
Durch den Gletscherabbruch stürzten riesige Geröllmassen mit enormer Wucht den Hang hinab, rissen auf ihrem Weg Moränenschutt mit und verwandelten sich in eine Schlammlawine, die den Hafen von Gyirong traf, bevor sie flussabwärts weiter nach Nepal strömte, erläuterte Guo Zhaocheng, Experte des Ministeriums für natürliche Ressourcen.
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Die Lawine bewegte sich Schätzungen zufolge mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 Metern pro Sekunde – ein Tempo, das den Betroffenen kaum Zeit zur Flucht ließ. Das betroffene Gebiet erstreckte sich über mehr als 20 Kilometer, was zu den enormen Verlusten beitrug.
Angesichts dieser extremen Bedingungen müsse die Katastrophenvorsorge auf dem Qinghai-Xizang-Plateau von den Worst-Case-Szenarien ausgehen und den komplexen geografischen Gegebenheiten Rechnung tragen, so Guo weiter.
Die Entstehung der Mure:
Aufgrund des enormen Höhenunterschieds und der extrem hohen Fließgeschwindigkeit verfügte diese Schlammlawine über eine gewaltige Zerstörungskraft: Auf einer Bewegungsstrecke von 20 Kilometern betrug der vertikale Höhenunterschied fast 3300 Meter. Vom Gletscherbruch bis zum Eintreffen der Mure am Gyirong‑Hafen vergingen lediglich sieben Minuten - mit einer durchschnittlichen Fließgeschwindigkeit von 50 Metern pro Sekunde.
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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.