Novartis’ Fabhalta erhält Rückenwind durch finale Zwei-Jahres-Studie

30.03.2026


Novartis hat mit finalen Zwei-Jahres-Daten aus der Phase-III-Studie APPLAUSE-IgAN die klinische Basis für sein Nierenmedikament Fabhalta (Iptacopan) weiter verbreitert. Wie der Pharmakonzern mitteilte, erreichte das Präparat bei Patientinnen und Patienten mit IgA-Nephropathie (IgAN) den primären Endpunkt: Die Abnahme der geschätzten glomerulären Filtrationsrate (eGFR), einem zentralen Indikator der Nierenfunktion, wurde im Vergleich zu Placebo signifikant verlangsamt. Die Ergebnisse wurden im New England Journal of Medicine publiziert und zeitgleich auf dem World Congress of Nephrology 2026 vorgestellt.

Den Angaben zufolge zeigte sich über den Beobachtungszeitraum von zwei Jahren eine Verlangsamung des jährlichen Funktionsverlusts der Nieren um 49,3 Prozent unter Fabhalta. Damit bestätigt die Studie den klinischen Nutzen des Wirkstoffs bei IgAN, einer Erkrankung, die zu den häufigsten Ursachen für Nierenversagen weltweit zählt. Für Betroffene steht meist die langfristige Verzögerung der Krankheitsprogression im Vordergrund, da ein fortschreitender eGFR-Rückgang das Risiko eines späteren Nierenversagens erhöht.

Wesentlich für die Positionierung des Medikaments im Markt ist auch das Sicherheitsprofil. Laut Novartis blieb dieses über die volle Studiendauer von zwei Jahren konsistent mit früheren Daten. Die Stabilität der Verträglichkeit ist besonders relevant, da Patientinnen und Patienten mit IgAN häufig über lange Zeiträume auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen sind. Konkrete neue Sicherheitsbedenken wurden in den vorliegenden Mitteilungen nicht genannt.

Fabhalta verfügt in den USA und China bereits über eine beschleunigte Zulassung zur Reduktion der Proteinurie bei IgAN. Auf Basis der nun vorliegenden Langzeitdaten hat Novartis in den USA einen Antrag auf reguläre Zulassung eingereicht, der von der Food and Drug Administration mit einer Priority Review versehen wurde. Diese bevorzugte Prüfung kann die Entscheidungsfristen verkürzen und signalisiert, dass die Behörde dem Therapieansatz potenziell hohen medizinischen Bedarf beimisst. Für Novartis stärken die Daten sowohl die wissenschaftliche Grundlage als auch die regulatorische Perspektive für Fabhalta im Wettbewerb um neue Therapien bei chronischen Nierenerkrankungen.

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Altersbeschränkungen für soziale Netzwerke: Spielräume der Mitgliedstaaten eng begrenzt

30.03.2026


Pläne für ein nationales Social-Media-Verbot für Kinder in Deutschland stoßen nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags auf erhebliche rechtliche Grenzen. In einem Gutachten, das im Auftrag der Linken erstellt wurde und der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, verweisen die Juristen vor allem auf Vorgaben des EU-Rechts. Demnach sind zentrale Fragen der Plattformregulierung bereits im Digital Services Act (DSA) geregelt, der gegenüber nationalen Normen Anwendungsvorrang hat.

Die politische Debatte über strengere Altersbeschränkungen für soziale Netzwerke hat zuletzt an Fahrt gewonnen. Niedersachsen und Thüringen haben im Bundesrat einen Vorstoß eingebracht, der die Nutzung sozialer Medien für Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich untersagen soll. Jugendliche bis 16 Jahre sollen die Dienste nach diesen Vorstellungen nur noch in einer "altersangepassten Version" nutzen dürfen. Ähnliche Überlegungen gibt es in der CDU und der SPD. Die schleswig-holsteinische Jugendministerin Karin Prien (CDU) wartet zunächst auf Empfehlungen einer von ihr eingesetzten Kommission.

Das Gutachten betont jedoch, dass mit dem DSA bereits ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen existiert, auf dessen Grundlage die EU-Kommission gegen Plattformen vorgehen kann. So läuft etwa ein Verfahren, um Auflagen gegen TikTok durchzusetzen. Nationale Sonderwege stoßen dabei an Grenzen: Wegen des Herkunftslandprinzips hätten deutsche Vorschriften zur Sperrung oder Beschränkung von Diensten wie Meta, Google, X oder TikTok „weitgehend keine Auswirkungen", da diese Unternehmen ihren europäischen Sitz in Irland haben, schreiben die Gutachter.

Zusätzlich zur europarechtlichen Dimension sieht der Wissenschaftliche Dienst auch im Grundgesetz verankerte Schranken. Das dort garantierte Erziehungsrecht der Eltern könne „ein weiteres Hindernis für ein Verbot von Social-Media-Plattformen" darstellen. In ihrer vorläufigen Bilanz kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass verbleibende nationale Spielräume für Verbote oder weitreichende Beschränkungen eng begrenzt sind. Damit hängt die Wirksamkeit der deutschen Debatte über ein Social-Media-Verbot für Kinder maßgeblich davon ab, wie weit Brüssel die Regulierung der großen Plattformen ausdehnt.