
Die Einigung zwischen den USA und dem Iran auf ein Rahmenabkommen zur Beendigung des Iran-Kriegs sorgt in der Handelsschifffahrt für vorsichtige Erleichterung. Besonders im Fokus steht die Straße von Hormus, eine der wichtigsten Seepassagen für den weltweiten Öl- und Flüssiggas-Handel. Seit Beginn des Konflikts Ende Februar ist die Meerenge weitgehend blockiert, zahlreiche Handelsschiffe sitzen im Persischen Golf fest. Nun soll die Passage nach der geplanten Unterzeichnung des Abkommens wieder geöffnet werden.
US-Präsident Donald Trump kündigte an, dass die Straße von Hormus nach dem Abschluss der Vereinbarung wieder für den Verkehr freigegeben werden solle. Die Unterzeichnung ist für Freitag in Genf vorgesehen. Für die deutsche Handelsschifffahrt wäre dies ein entscheidender Schritt zur Normalisierung. „Die Signale aus den Gesprächen zwischen den USA und dem Iran machen auch der Schifffahrt Hoffnung“, sagte Martin Kröger, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Reeder (VDR). Zugleich mahnte er, es müsse sich erst zeigen, ob die Passage dauerhaft sicher befahrbar sein werde. Man sei „vorsichtig optimistisch“.
Die Branche hat allen Grund, auf rasche Entspannung zu hoffen. Nach Angaben des VDR sitzen aktuell noch 46 Schiffe deutscher Reedereien mit rund 1.000 Seeleuten im Persischen Golf fest. Die Blockade der Meerenge trifft nicht nur die Reedereien, sondern bremst den globalen Energiehandel. Die UN-Sonderorganisation für Seeschifffahrt (IMO) begrüßte die Einigung ausdrücklich. Seit Ausbruch des Konflikts wurden der IMO zufolge 46 Angriffe auf Handelsschiffe in der Region bestätigt, bei denen 14 Seeleute ums Leben kamen.
Trotz der diplomatischen Fortschritte sehen Branchenverbände die Lage in der Region weiter kritisch. Der internationale Schifffahrtsverband Bimco bewertet die Sicherheitslage in der Straße von Hormus auch nach Bekanntwerden des Rahmenabkommens als instabil. Eine Durchfahrt bleibe sehr riskant, heißt es aus dem Verband. Für Reeder und Charterer stellt sich damit die Frage, wie schnell und in welchem Umfang sie ihre Routen wieder über die Meerenge führen können – oder ob Ausweichrouten zumindest mittelfristig bestehen bleiben müssen.
Für den Moment überwiegt in der Schifffahrt die Hoffnung, dass die geplante Vereinbarung in Genf die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entspannung an einem der neuralgischsten Punkte des globalen Seehandels schafft. Ob und wie schnell sich die Zahl der festliegenden Schiffe reduziert und sich die Risikoeinschätzungen der Versicherer und Verbände anpassen, dürfte entscheidend dafür sein, wann sich der Verkehr durch die Straße von Hormus wieder weitgehend normalisiert.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.