
Die deutsche Weinproduktion ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 2017 gefallen. Nach Daten des Statistischen Bundesamts erzeugten die heimischen Weinbaubetriebe rund 7,55 Millionen Hektoliter Wein und Most. Das entspricht einem Rückgang von 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im längerfristigen Vergleich fällt das Minus deutlicher aus: Gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2024 lag die Erntemenge um 10 Prozent niedriger.
Als Hauptgrund nennen Statistiker und Branche die Witterung. Vor allem kräftige Niederschläge im September kurz vor Beginn der Lese setzten den Reben zu. In den größten deutschen Anbaugebieten Rheinhessen und Pfalz führte der Regen zu einer stärkeren Fäulnisanfälligkeit der Trauben und in der Folge zu einer verkürzten Lese. Trotzdem kamen aus diesen beiden Regionen noch immer 48,1 Prozent der gesamten deutschen Wein- und Mostproduktion. Im Rheingau lag die geerntete Traubenmenge deutlich unter Vorjahr, dort wurden 10,2 Prozent weniger Trauben gelesen und verarbeitet.
Die gesamte Ertragsfläche im Bundesgebiet hat sich laut Statistik nur leicht verändert. Sie schrumpfte um 1,1 Prozent beziehungsweise 1.100 Hektar. Strukturelle Rückgänge im Anbau spielen damit für die geringere Gesamtmenge eine deutlich geringere Rolle als die extremen Witterungsbedingungen. Branchenvertreter verweisen darauf, dass zunehmende Wetterkapriolen die Betriebe Jahr für Jahr vor große Herausforderungen stellen und das Ertragsrisiko erhöhen.
In der Flasche spiegelt sich der Ernteverlauf in einer Verschiebung hin zu höherwertigen Qualitäten wider. Mehr als zwei Drittel der 2025 erzeugten Weine waren Weißweine; ihr Anteil lag bei 69,6 Prozent. Gleichzeitig stieg der Anteil der Prädikatsweine an der gesamten Produktion innerhalb eines Jahres deutlich von 16,1 Prozent auf 29,3 Prozent. Nach Angaben des Deutschen Weininstituts ist dies auch eine Folge der kleineren Trauben: Sie reduzierten zwar die Menge, brachten aber nach Einschätzung der Branche sehr gute Qualitäten hervor.

Penguin Random House hat in Deutschland Klage gegen OpenAI eingereicht und wirft dem US-KI-Entwickler Urheberrechtsverletzungen an der erfolgreichen Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ vor. Im Zentrum des Falls steht nach Verlagsangaben das Verhalten von ChatGPT: Schon mit einfachen Anfragen solle der Chatbot erkennbare Passagen aus den Büchern des Autors und Illustrators Ingo Siegner wiedergeben und zudem Illustrationen erzeugen, die der bekannten Drachenfigur Coco „zum Verwechseln ähnlich“ seien.
Die Klage wurde am 27. März beim Landgericht München gegen OpenAI Ireland Limited, den europäischen Anbieter von ChatGPT, eingereicht. Penguin Random House sieht darin nicht nur eine unerlaubte Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern auch Hinweise darauf, dass die Werke Siegners ohne Zustimmung zum Training des KI-Systems genutzt und im Modell dauerhaft „memorisert“ worden seien. Dies sei einer Speicherung gleichzusetzen, aus der heraus das System Inhalte auf Anfrage weiterverbreiten könne.
Nach Angaben des Verlags geht ChatGPT über das Zitieren einzelner Textstellen hinaus und schlage eigeninitiativ die Erstellung druckfertiger Manuskripte vor – inklusive Buchtitel, Coverentwürfen, Klappentexten und Anleitungen zur Veröffentlichung auf Selfpublishing-Plattformen. Penguin Random House sieht dadurch sowohl die Urheberrechte Siegners als auch die eigenen exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzt. Eine zuvor an OpenAI gerichtete Aufforderung zur Unterlassung und Auskunft blieb demnach unbeantwortet, woraufhin der Verlag den Rechtsweg wählte.
OpenAI erklärte, man prüfe die Vorwürfe und respektiere die Rechte von Autoren und Rechteinhabern. Das Unternehmen befinde sich weltweit in Gesprächen mit Verlagen, um Modelle der Zusammenarbeit zu entwickeln, von denen beide Seiten profitieren könnten. Penguin Random House betonte zugleich, man stehe KI-Technologien grundsätzlich offen gegenüber, die Bewahrung und Durchsetzung geistigen Eigentums habe aber auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz oberste Priorität. Das Münchner Verfahren dürfte damit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die rechtlichen Grenzen beim Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Training von KI-Systemen erlangen.