
In vielen Büros gehört der schnelle Blick aufs Smartphone längst zum Arbeitsalltag. Eine explizite Regelung zur privaten Handynutzung gibt es in den meisten Unternehmen aber nicht, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Solange Beschäftigte nur kurz eine Nachricht beantworten oder einen dringenden Anruf entgegennehmen, ist das in der Regel unproblematisch – vorausgesetzt, die Nutzung bleibt verhältnismäßig und zeitlich eng begrenzt.
Rechtlich kippt die Lage, sobald das Gerät zum dauerhaften Begleiter wird: Längere Privattelefonate, intensives Scrollen durch Social-Media-Feeds oder die Nutzung als reiner Zeitvertreib können nach Einschätzung Meyers einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen reagieren – von der einfachen Ermahnung bis hin zur förmlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung allein wegen exzessiver Smartphone-Nutzung hält der Jurist hingegen in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Unternehmen können den Zugriff auf private Mobiltelefone zudem enger fassen, als vielen Beschäftigten bewusst ist. In sicherheitsrelevanten Bereichen etwa sind strikte Verbote rechtlich möglich. Dort legen interne Richtlinien teils detailliert fest, ob Smartphones überhaupt mit an den Arbeitsplatz gebracht werden dürfen oder ob lediglich bestimmte Anwendungen und Programme tabu sind.
Meyer, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, rät Beschäftigten wie Arbeitgebern zu klaren Absprachen. Wo es keine ausdrücklichen Vorgaben gibt, gilt: Kurz und notwendig ist erlaubt, dauerhafte private Online-Präsenz während der Arbeitszeit nicht. Für Unternehmen bleibt die Herausforderung, einen praktikablen Mittelweg zwischen Erreichbarkeit, Produktivität und Sicherheit zu definieren – bevor der Streit ums Handy vor dem Arbeitsgericht landet.

Volkswagen und die Porsche Automobil Holding SE setzen in ihren Kontrollgremien auf Kontinuität. Der Nominierungsausschuss des VW-Aufsichtsrats hat den amtierenden Vorsitzenden Hans Dieter Pötsch für eine weitere Amtszeit vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag soll nach der kommenden Sitzung des Aufsichtsrats den Aktionären auf der Hauptversammlung am 18. Juni 2026 zur finalen Beschlussfassung vorgelegt werden, teilte Volkswagen mit. Pötsch steht seit Oktober 2015 an der Spitze des Kontrollgremiums des Wolfsburger Konzerns.
Pötsch begrüßte den Vorstoß des Nominierungsausschusses. Dem Wunsch, das Unternehmen weiterhin an der Spitze des Kontroll- und Beratungsgremiums durch „herausfordernde Zeiten“ zu führen, komme er „gerne nach“, heißt es in einer Mitteilung. Sein Ziel bleibe es, Volkswagen „wetterfest“ aufzustellen. Über die Personalie hatte zuvor das „Handelsblatt“ berichtet. Der Österreicher arbeitet seit 2003 für die VW-Gruppe, zunächst zwölf Jahre als Finanzvorstand, bevor er im Herbst 2015 den Vorsitz im Aufsichtsrat übernahm.
Parallel dazu stärkt auch die Porsche Automobil Holding SE den Einfluss von Pötsch. Der Aufsichtsrat der Holding, die unter anderem maßgebliche Anteile an Volkswagen hält, hat das Mandat des Vorstandsvorsitzenden um eine weitere Amtszeit verlängert. Die erneute Bestellung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und gilt für fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031, wie die Porsche SE mitteilte. Dem Vorstand der Holding gehören neben Pötsch Manfred Döss, zuständig für Recht und Compliance, sowie Johannes Lattwein, verantwortlich für Finanzen und IT, an.
Mit den Personalentscheidungen setzen sowohl Volkswagen als auch die Porsche SE auf Stabilität an ihren Spitzen in einer Phase, die der Konzernchefkontrolleur selbst als herausfordernd beschreibt. Für Volkswagen bleibt die endgültige Entscheidung über die nächste Amtszeit von Hans Dieter Pötsch nun bei den Aktionären, die im Juni 2026 auf der Hauptversammlung über den Vorschlag des Aufsichtsrats zu befinden haben.